GELTUNG: JKB The Sailing Academy GmbH vermittelt die Benutzung der Yacht an den Kunden im Auftrag des Yachtbesitzers. Die Charter-bedingungen liegen allen über uns als Agentur abgeschlossenen Charterverträgen unabdingbar zugrunde 

ALLGEMEINE OBLIEGENHEITEN: Der Charterer erklärt über die erforderliche Befähigung zur selbständigen Schiffsführung zu verfügen und verpflichtet sich von dem Schiff sorgfältig und nach den Regeln guter Seemannschaft Gebrauch zu machen. Insbesondere obliegt es ihm: 

•  ein privates Logbuch zu führen und im Schadensfall das Logbuch an den Stützpunkt auszuhändigen

•  ohne schriftliche Zustimmung an keinen Wettfahrten teilzunehmen 

•  vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren

•  sämtliche gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften der Aufenthaltsländer und Hafenbehörden zu beachten 

•  keine undeklarierten, zollpflichtigen Waren oder verbotenen Gegenstände an Bord zu führen 

ÜBERNAHME DER YACHT: Dem Charterer wird die Yacht vollgetankt übergeben. Der Charterer hat den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses gemeinsam mit dem Stützpunktpersonal des Vercharterers zu überprüfen und zu bestätigen. Die vorbehaltene Übernahme des Schiffes durch den Charterer gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes, die Yacht sofort nach dem Auslaufen aus der Marina in allen Systemen zu testen. Wird ein Mangel festgestellt, hat der Charterer sofort an den Stützpunkt zurückzukehren und der Stützpunktcrew Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. 

Erfolgt dies nicht gilt die Yacht als „in Ordnung“ übergeben. Ist der Erlag einer Kaution vereinbart, so ist diese bei Übernahme der Yacht in bar oder mittels Kreditkarte zu hinterlegen. Der Vercharterer ist zur Verrechnung der Kaution mit Kosten für Schadensbehebungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen und nicht versicherungsmäßig gedeckt sind, oder für Verluste von Ausrüstungsgegenständen berechtigt. Im Übrigen ist die Kaution nach Feststellung der ordnungsgemäßen Rückgabe unverzüglich zurückzuerstatten.  

RÜCKTRITT: Kann der Charterer die Fahrt nicht antreten, so ist die Agentur unverzüglich zu verständigen. Gelingt ein Ersatzcharter, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug der entstandenen Kosten und einer Bearbeitungsgebühr von 5% der Vertragssumme rückerstattet. Andernfalls sind bei Stornierung bis 2 Monate vor Törnbeginn 80% der Vertragssumme bei kurzfristiger Stornierung 100% der Vertragssumme zu bezahlen. Es wird daher unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. 

ÜBERNAHME DER YACHT: Der Vercharterer ist um eine pünktliche Schiffsübergabe bemüht. Sofern er dennoch, auch ohne sein Verschulden, weder das vorgesehene noch ein ähnliches Ersatzschiff längstens innerhalb von 48 Stunden nach Charterbeginn dem Charterer zur Verfügung stellen kann, steht diesem ein Rücktrittsrecht zu. Vom Vercharterer sind alle geleisteten Zahlungen des Charterers zurückzuerstatten. Weitergehende Ersatzansprüche z.B. Reise- und Übernachtungskosten etc. sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er den Anspruch auf anteiliger Verminderung der Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Sofern Teile der Ausrüstung während eines vorangegangenen Charters beschädigt oder verloren wurde, ohne dass der Vercharterer entsprechenden Ersatz beschaffen konnte, wie auch bei noch nicht behobenen Schäden, kann der Charterer vom Vertrag nicht zurücktreten oder Minderungen geltend machen. Sofern das Schiff dadurch nicht in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt wird. Kommt infolge höherer Gewalt eine Übergabe der Yacht nicht zustande, verpflichtet sich der Vercharterer eine gleichwertige Yacht zu einem Ersatztermin zur Verfügung zu stellen. Allfällige saisonale Preisunterschiede sind Gegenzuverrechnen.    

RÜCKGABE DER YACHT: Das Schiff ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen rechtzeitig am Übergabeort in ordnungsgemäßen Zustand und mit vollständiger Ausrüstung vollgetankt zurückzugeben. Dem Charterer obliegt es, festgestellte Mängel oder fehlende bzw. in Verlust geratene Gegenstände in einer Liste schriftlich festzuhalten und sich die ordnungsgemäße Rückgabe des Schiffes vom Stützpunktpersonal bestätigen zu lassen. Desgleichen sind die Schiffspapiere und die mit der Nutzung der Charteryacht verbundenen Bewilligungen (Transitlog, Charterbewilligung etc.) am Schiff zu belassen. Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe gilt das Schiff als in der Nutzung des Charterers stehend. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist nur mit Einigung des Vercharterers möglich. Bei verspäteter Rückgabe gelten die Bestimmungen des Chartervertrage für die Zeit des Verzuges weiter. Ist die Verspätung verschuldet, trifft den Charterer die Gefahr der höheren Gewalt. Darüber hinaus ist der Charterer verpflichtet, den Vercharterer hinsichtlich der Folgen der verspäteten Rückgabe schadlos zu halten. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, hat er die Kosten für die Rückführung des Schiffes zu tragen. Erst mit dem Einlangen des Schiffes im Ausgangshafen ist in diesem Fall die Rückgabe des Schiffes erfolgt.

BESONDERE VORFÄLLE: Bei Schäden, Kollisionen, Grundberührungen oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen obliegen dem Charterer insbesondere nachfolgende Maßnahmen: 

•  Bei normalen Materialverschleiß ist der Schaden bis zu einem Aufwand von Euro 200,– gegen nachträgliche Vergütung durch den Vercharterer unter Vorlage einer Reparaturrechnung selbst beheben zu lassen. Derartige Reparaturen größeren Umfanges bedürfen der Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall bei sonstigem Verlust des Rückerstattungsanspruches aufzuheben. 

•  Bei sonstigen Schäden am Schiff oder an Personen ist vom Charterer eine genaue Niederschrift anzufertigen, die den Zeitpunkt des Vorfalles, den genauen Standort, Hergang und Ursache, die beteiligten Schiffe, Personen und Zeugen etc. zu enthalten hat, anzufertigen und den Vorfall ordnungsgemäß den Behörden anzuzeigen. Die Niederschrift muss von den örtlichen Stellen (Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar, etc.) unterzeichnet werden. Weiters ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. 

• In jedem Fall hat der Charterer den Vercharterer von derartigen Vorfällen, aber auch bei einer Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehenden, unverzüglich zu benachrichtigen und nach dessen Weisung zu handeln. 

• Im Falle aller wie immer geratenen außergewöhnlichen Vorfällen hat der Charterer bei Gefahr im Verzug mit besonderer Obsorge bemüht zu sein, den Schaden gering zu halten. Bei wegen einer unmittelbaren Seenotstandes unvermeidbarer Inanspruchnahme von Hilfe Dritter aus See sind unbeschadet der Ersatzfrage zuvor kostengünstige Bedingungen auszuhandeln. Ist eine Abschleppung unumgänglich und kann zu deren Durchführung der Vercharterer nicht verständigt werden, so ist überdies das eigene Tauwerk hierfür zur Verfügung zu stellen. 

HAFTUNG: Der Charterer haftet für Verstöße gegen die Bestimmungen des Chartervertrages und jeden schuldhaft herbeigeführten Schaden. Falls durch seine Handlungen und Unterlassungen dem Vercharterer, ein Schaden entsteht, hat der Charterer diesen insbesondere schadlos zu halten. Tritt während der Charterzeit nach Schiffsübernahme ein Umstand – insbesondere Schaden – ein, der die Fortsetzung der Fahrt unmöglich macht, so stehen dem Charterer keine Ansprüche gegenüber dem Vercharterer zu, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse oder um Drittverschulden) handelt. Ist der Abbruch der Fahrt auf einen nicht binnen angemessener Zeit reparablen Verschleißschaden oder sonstigen bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannten derartigen Defekt zurückzuführen, so hat der Charterer für die Tage, während die Yacht nicht benützbar ist, Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise- oder Nächtigungskosten, Schmerzengeld, Verdienstausfall etc.) sind ausgeschlossen. 

VERRECHNUNG: Der Charterer verpflichtet sich, den Charterpreis zu den vereinbarten Zeitpunkten zu bezahlen. Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer an seiner der Agentur bekanntgegebene Adresse, versandten Mahnung nicht unverzüglich nach, ist der Vercharterer berechtigt, auch ohne vorherige Rücktrittsdrohung vom Vertrag zurückzutreten und als Verzugsfolge eine nicht verrechenbare pauschalierte Schadenersatzzahlung von einem Viertel der vereinbarten Chartergebühr zu kassieren. Sollte im Chartervertrag offensichtliche Rechenfehler in Bezug auf den Preis enthalten sein, verpflichten sich Vercharterer und Charterer, den Charterpreis gemäß der gültigen Preislist zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages dadurch berührt wird. 

SONSTIGE MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN: Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden. Sollten im Einzelfall noch gesonderte Verträge ausländischer Vercharterer als Voraussetzung für das Zustandekommen des Charters unterfertigt werden müssen, verpflichtet sich der Charterer zu deren Unterfertigung. Die darin enthaltenen Bestimmungen haben ausgenommen die Preisvereinbarungen vorrangig Gültigkeit. 

GERICHTSSTAND: Die Parteien vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Gerichtsstand wird Klagenfurt ÖSTERREICH, vereinbart.